AGB

Yachtcharter mit Skipper

1. Anmeldung - Buchung

Die Buchung wird zwischen dem jeweiligen Eigner, vertreten durch SAILORA - im folgenden Vercharterer genannt - sowie der in der Charteranmeldung genannten Person, einzeln oder mehrere - im folgenden Charterer genannt - geschlossen.
Der Chartervertrag wird erst gültig, nachdem:
a) die Charteranmeldung vom Charterer unterschrieben wurde (für den Charterer verbindlicher Abschluss),
b) die Charteranmeldung vom Vercharterer bestätigt wurde.

2. Zahlung

Die Anzahlung wird sofort nach Erhalt unserer Reisebestätigung / Rechnung fällig. Die Restsumme der Chartergebühr wird spätestens 40 Tage vor dem festgesetztem Reisedatum fällig.
Erfolgt die Buchung später als 40 Tage vor dem Reiseantritt, wird die Gesamtsumme mit der Anmeldung fällig.

3. Nutzung der Yacht

Der Charterer verpflichtet sich, das Schiff und die Ausrüstung sorgfältig und nach den Regeln der Seemannschaft zu handhaben, sowie
- das Schiff nicht Dritten zu überlassen
- keine Personen-/Warentransporte gegen Entgelt durchzuführen
- das Schiff nicht mit mehr Personen zu belegen, als in der Crewliste bzw.. in der Ausschreibung angegeben
- keine nicht deklarierten, zollpflichtigen Waren an Bord zu führen
- die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän wahrzunehmen
- vorschriftsmäßig ein- und auszuklarieren
- die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten
- keine Welt- und Regattafahrten zu bestreiten
- das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen
- die während des Törns notwendigen Kontrollintervalle einzubehalten
- keine Tiere an Bord zu nehmen
- bei Schlepphilfe den Bergelohn vor Abnahme der Hilfe zu vereinbaren
- das Auslaufverbot ab 7 Bft. zu beachten.
Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer für die daraus entstehenden Folgen in vollem Umfang zu haften.

4. Reparaturen/Havarie

Treten während der Charterzeit Schäden auf, die durch normalen Materialverschleiß verursacht werden, veranlasst der Charterer die unverzügliche sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe von Euro 350,- zur späteren Verrechnung mit dem Vercharterer unter Vorlage von Quittungen.
Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Bei größeren Schäden sowie Havarien, möglicher Verspätung, Verlust, möglicher Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Charterer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (wie Ausfall usw.) dienlich ist sowie in Absprache mit dem Vercharterer ggf. Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und in Vorlage zu treten.
Soweit der Charterer für Schäden und o.g. Vorgänge mitverantwortlich ist oder gegen die Vertragsbedingungen verstößt, hat er die Kosten, einen evtl. Gebührenausfall und evtl. weitergehende direkte oder indirekte Schäden zu ersetzen.
Bei Schäden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung (durch Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar usw.).
Lässt sich ein Schaden unterwegs nicht beheben und ist eine Rückkehr den Umständen nach vertretbar, so ist der Charterer gehalten, nach Abstimmung mit dem Vercharterer vorzeitig zurückzukehren, damit die Reparatur vor Beginn der Folgecharter am Stützpunkt durchgeführt werden kann. Sind die Schäden vom Vercharterer zu vertreten, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit zurückerstattet.

5. Leistungsstörungen/Rücktritt

Kann der Charterer den Charter nicht antreten, so informiert er unverzüglich SAILORA. Gelingt eine Ersatzcharter durch SAILORA, so werden die bis dahin geleisteten Zahlungen nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von Euro 400,- zurückerstattet.
Ansonsten bleibt dem Vercharterer der Anspruch auf die volle Chartergebühr laut Vertrag oder bei teilweiser Vercharterung auf den Differenzbetrag zuzüglich anfallender Kosten und Bearbeitungsgebühr.
(Es wird unbedingt der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.)
Kann der Vercharterer das Schiff oder ein wertmäßig gleiches oder ähnliches Ersatzschiff nicht oder nicht zur Verfügung stellen, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden nach Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten.
Zeitanteilige Minderung für die Ausfallzeit wird entsprechend dem Charterpreis erstattet. Anderweitige Ansprüche sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer vom Vertrag nicht zurück, so behält er Anspruch auf anteilige Kosten für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde.
Falls Teile der Ausrüstung während eines vorangegangenen Charters beschädigt oder verloren wurden, ohne dass vor Antritt der neuen Charter entsprechender Ersatz besorgt werden konnte, kann der Charterer deshalb nicht vom Vertrag zurücktreten oder dem Vercharterer gegenüber Minderung geltend machen, es sei denn. das Schiff würde dadurch in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt.
Verzögerungen durch Reparaturen, die während der Charterzeit auftreten, werden nicht vergütet.
Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers.
Bei verspäteter Rückgabe wird jede angefangene Stunde mit Euro 100,- berechnet.
Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe der Yacht.
Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

6. Übernahme der Yacht

Die Yacht wird dem Charterer vollgetankt übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer bei der Übernahme genau geprüft und durch Unterschrift bestätigt.
Spätere Einwendungen des Charterers zur Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung sind danach nicht mehr möglich. Dies gilt auch für elektrische und elektronische Teile und Instrumente.

7. Rückgabe der Yacht

Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff dem Vercharterer zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit vollgetankt und in gereinigtem Zustand (innen und außen). Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionstüchtige Ausrüstungsgegenstände sind dem örtlichen Betreuer bei Rückkunft anzuzeigen.
Ist das Schiff bei Rückgabe nicht vollgetankt, hat der Charterer den Aufwand dafür zu erstatten. Wird das Schiff vom Charterer nicht im gereinigten Zustand übergeben, wird eine Reinigungsgebühr von mindestens Euro 150,- fällig.
Eine Toilettenverstopfung wird mit Euro 250,- berechnet.
Geleistete Kautionen werden bei Schadensfreiheit ohne Abzüge nach Beendigung der Charter zurückbezahlt.
Bei Verlusten oder Schäden wird die Kaution ganz oder teilweise, je nach Schadensumfang, bis zur endgültigen Kostenverrechnung einbehalten, sofern eine sofortige Abrechnung nicht möglich ist.

8. Verlängerung / Verspätung / Rückführung

Das Schiff muss zur vorgeschriebenen Zeit im festgelegten Rückgabehafen ausgecheckt sein. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht.
Der Charterer muss das Schiff in den letzten 24 Stunden vor Verspätung, auch witterungsbedingt, wird Chartergebühr für die überzogenen Zeit fällig, zuzüglich Schadensersatz bei event. Ausfall der Folgecharter.
Sollte der Törn auf Verschulden des Charterers an einem anderen Platz als dem vereinbarten Hafen beendet werden müssen, so ist der Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen.
Der Charterer verpflichtet sich für diesen Fall entweder selbst oder ausreichend qualifizierte Besatzungsmitglieder zur Beaufsichtigung des Schiffes beim Schiff zu belassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann.
Das Schiff gilt erst dann als ordnungsgemäß übergeben, wenn es vom Vercharterer abgenommen ist.
Der Charterer trägt die hierbei anfallenden Kosten.

9. Haftung des Charterers und des Vercharterers

Bei Verstößen gegen die Vertragspflicht haftet der Charterer dem Vercharterer für alle entstehenden Schäden so weit der Vercharterer für Handlungen und Unterlassungen des Charterers von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von solchen Ansprüchen frei. Treten während der Charter Verlusten oder Schäden des Schiffes oder der Ausrüstung ein, so trägt - außer bei natürlichem Verschleiß - der Charterer die Kosten für den Ersatz und Reparatur, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden, einschließlich der evtl. Folgekosten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise.
Bei verspäteter oder nicht vollständiger Schadensmeldung kann der Versicherungsschutz erlöschen und der Charterer wird für den gesamten Schaden verantwortlich.
Der Vercharterer sowie seine Erfüllungsgehilfen haften - außer bei Leistungsstörungen - nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bis zur dreifachen Höhe der Chartergebühr.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche werden bis zur dreifachen Höhe der Chartergebühr beschränkt.
Alle darüber hinausgehenden Ansprüche (wie Reise- und Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Entgangene Urlaubsfreude) sind ausgeschlossen.
Der Vercharterer haftet nicht bei Krieg, Atomunfällen, Streik, Aufruhr, Terror, Sabotage, Naturkatastrophen, Verfügung von Hoher Hand u.ä.
Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler, AP-Navigator usw. verursacht werden.
Der Charterer hat sich vor Törn Beginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z.B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden.

10. Besatzung

Der Charterer hat spätestens 30 Tage vor Charterbeginn alle Mitglieder der Crew namhaft dem Vercharterer bekannt zu machen. Der Charterer versichert, nur diese Personen an Bord zu nehmen.

11. Versicherung

Die Charteryachten sind entsprechend den Vorschriften des jeweiligen Landes versichert: Die Versicherungsleistungen sind in den Charterpreisen enthalten.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch über seine Rechtswirksamkeit im Ganzen oder in Teilen, ist der Firmensitz der Vertragspartner. Mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, erteilt. Berichtigungen von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleiben vorbehalten.

13. Abweichungen

Abweichende oder anders lautende Angaben in den AGB der Charterfirmen ersetzen oder ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dies ist zu beachten bei Firmen, die im Ausland ihren Sitz haben.
Abweichende Angaben auf den Charterverträgen sind zulässig, bedürfen jedoch der Schriftform.

Kojencharter

1. Anmeldung - Buchung

Die Buchung wird zwischen SAILORA - im folgenden Veranstalter genannt - sowie der in der Reiseanmeldung genannten Person, einzeln oder mehrere im folgenden Reisende/r genannt. geschlossen. Der Reisevertrag wird erst gültig, nachdem.
a) Die Buchung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Reiseteilnehmer auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführtem Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende genauso wie für die eigene Vertragsverpflichtung einzustehen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch SAILORA zustande. Die Annahme erfolgt durch Zusenden einer Rechnung (Buchungsbestätigung). (für den Reisenden verbindlicher Abschluss),
b) die Reiseanmeldung vom Veranstalter bestätigt wurde.
c) Ist nach 14 Tagen noch kein Zahlungseingang über die Höhe der Anzahlung bei SAILORA zu verzeichnen so ist SAILORA nicht mehr an die Reise gebunden und Kojen Plätze können an andere Interessenten vergeben werden. Zu spät eingegangene Anzahlungen werden, falls der Kojen Platz anderweitig vergeben wird, zurückerstattet.

2. Zahlung

Die Anzahlung wird sofort nach Erhalt unserer Reisebestätigung / Rechnung fällig. Die Restsumme des Reisepreises wird spätestens 40 Tage vor dem festgesetztem Reisedatum fällig.
Erfolgt die Buchung später als 40 Tage vor dem Reiseantritt, wird die Gesamtsumme mit der Anmeldung fällig.

3. Leistungsstörungen/Rücktritt

3.1 Kann der Reisende die Reise nicht antreten, so informiert er unverzüglich SAILORA.
Es werden für Segelreisen 100 % Storno verlangt.
Dies ist erforderlich, da die Planung von Segeltörns bereits 1 Jahr vor Reiseantritt stattfindet und ein Ersatz mangels Flüge so gut wie ausgeschlossen ist.
Es bleibt dem Veranstalter der Anspruch auf den vollen Reisepreis laut Vertrag. (Es wird unbedingt der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.)
Gelingt es einen Ersatz zu finden, so werden die bis dahin geleisteten Zahlungen nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von Euro 100,- rückerstattet.
3.2 Fällt ein Mitsegler während der Reise negativ auf in Folge von betäubenden und berauschenden Mitteln oder stört er die Gemeinschaft nachhaltig, so kann dies zum Ausschluss vom weiteren Segeltörn führen.
Eine Rückerstattung des Reisepreises ist in diesem Falle nicht möglich.
Den Ausschluss von der Reise kann nur vom Skipper angeordnet werden.
3.3 Erst nach vollständiger Zahlung des Flugpreises und anschließender Ticketausstellung ist der Anteil der Flughafensteuern und Gebühren (Tax) fix.
Eventuelle Anhebungen der Fluggesellschaften wie Sicherheitsgebühren, Kerosinzuschläge etc. aufgrund von veränderten Begebenheiten, gehen zu Lasten des Reisenden.
Es gelten weitergehend die AGB der Airlines.
3.4 Segelreisen unterliegen mehr als andere Reisen den Wetterbedingungen und äußeren Einflüssen.
Die Skipper sind für die Sicherheit der Crew verantwortlich und entscheiden, ob und wann auf Grund äußerer Einflüsse (Wetter, Naturkatastrophen, Terroristische Angriffe, Politische Unruhen etc.) die Reiseplanung geändert wird. Ansprüche der Reisenden entstehen hieraus nicht.
3.5 Die Schiffe sind vollkaskoversichert mit einem Selbstbehalt von bis zu 6000 Euro.
Dieser Selbstbehalt ist zusätzlich durch SAILORA versichert.
Schäden an der Yacht, die während eines Segeltörns durch den Betrieb auftreten sind anteilig bis max. 500 Euro pro Boot von den Mitseglern zu bezahlen.

Allgemein

1. Salvatorische Klausel

Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Die unwirksame Bestimmung gilt, als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

2. Datenspeicherung

Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes nur für die geschäftlichen Zwecke von SAILORA verwendet werden.

3. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Soweit der Kunde Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Niederlassung von SAILORA vereinbart.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Darmstadt

4. Verantwortlichkeit des Webauftritts

Verantwortlichkeit des Webauftritts. SAILORA ist Dienstleister gem. §7 -10 TMG und nicht verantwortlich für Daten Dritter, die den Dienst von SAILORA nutzen.